Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde bedarf es eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit eine Zwischenverfügung selbständig angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 126 I 97 Erw.