Indessen ist nach der im geltenden Recht verankerten Auffassung die Bevormundung und alles, was mit der Führung der Vormundschaft zusammenhängt und im ZGB geregelt wird, als Teil des Privatrechts zu betrachten (BGE 100 Ib 113 Erw. 1). Es rechtfertigt sich deshalb, das Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) analog anzuwenden, wonach Zwischenverfügungen grundsätzlich nicht weiterziehbar sind (Art. 264 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 113 Abs. 2 ZPO).