c) Offenbleiben kann, ob es sich bei der Anordnung der psychiatrischen Begutachtung im Zusammenhang mit der Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen um eine Zwischenverfügung im Rechtssinne handelt. Das Verfahren vor der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Zivilsachen ist in den Prozessordnungen nicht gesondert geregelt. Das Verwaltungsge- 46