a) Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist lediglich eine psychiatrische Begutachtung im Hinblick auf die Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen, also weder die Errichtung einer Vormundschaft, einer Beistandschaft noch einer Beiratschaft. Es handelt sich somit nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 EG ZGB nicht um einen bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Beschwerden auf dem Gebiete des ZGB anfechtbaren Entscheid, weshalb mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.