Vormundschaftliche Massnahmen, Beschwerde nach Art. 12 Abs. 1 lit. b EG ZGB Erwägungen: (…) 5. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) ist das Kantonsgericht als Kommission von drei Richtern insbesondere zuständig als Beschwerdeinstanz gegen Rekursentscheide der Standeskommission betreffend die Errichtung einer Vormundschaft, einer Beistandschaft oder einer Beiratschaft.