rin verurteilt (Erw. 4a). Zu diesem Sachverhalt finden sich jedoch in der Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft keinerlei Hinweise, weshalb diesbezüglich keine Beurteilung und insbesondere auch keine Verurteilung durch das Gericht erfolgen dürfen. Die entsprechende Rüge von O ist zu schützen und die diesbezügliche Begründung des vorinstanzlichen Schuldspruchs ist aufzuheben. (Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, Urteil K 1/04 vom 7. September 2004; auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1P.655/2004 vom 18. November 2004 nicht ein)