Zur Ermittlung von nicht in der Anklage enthaltenen Sachverhalten darf das Gericht keine Beweise erheben (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 220 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 50 N 6 ff.). b) O wurde vorinstanzlich unter anderem wegen Handels- bzw. Vermittlungsgeschäften von mehreren tausend Hanfstecklingen von Sorten mit hohem THC-Gehalt zwischen der K GmbH oder der D GmbH als Anbieter und der Firma A als Abnehme- 45