Ein Verhalten, welches lediglich den Akten, nicht aber der Überweisungsverfügung zu entnehmen ist, entzieht sich von vorneherein der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht. Wenn das Gesetz die Gerichte zu ergänzenden oder zusätzlichen Beweiserhebungen berechtigt oder verpflichtet, so erlaubt dies kein Abweichen vom Anklagegrundsatz, sondern es dient allein der Klärung der Beweislage mit Bezug auf die Anklagevorwürfe. Zur Ermittlung von nicht in der Anklage enthaltenen Sachverhalten darf das Gericht keine Beweise erheben (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 220 f.;