Das Gericht ist an den in der Überweisungsverfügung umschriebenen Sachverhalt gebunden, d.h. der eingeklagte Sachverhalt muss mit dem zur Verhandlung und Beurteilung stehenden Lebensvorgang identisch sein. Als überwiesen gilt nur ein Sachverhalt, welcher in der Überweisungsverfügung als Gesamtvorgang geschildert und unter Hervorhebung der wesentlichen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente als strafbar bezeichnet worden ist. Ein Verhalten, welches lediglich den Akten, nicht aber der Überweisungsverfügung zu entnehmen ist, entzieht sich von vorneherein der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht.