Ein Anspruch des Betroffenen, vor Erlass eines belastenden Entscheids angehört zu werden, besteht jedoch auch unabhängig vom Anklagegrundsatz. Dieser Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV ausdrücklich gewährleistet (BGE 126 I 19 Erw. 2a). Wurde der Angeklagte auf Grund eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt, ist zu prüfen, ob er mit der beabsichtigten neuen rechtlichen Würdigung rechnen musste. Dies muss auf Grund aller Umstände des konkreten Falles beurteilt werden.