3. Im Überweisungsbeschluss sind gemäss Art. 88 Abs. 2 StPO das Gericht und der Angeklagte zu bezeichnen sowie die ihm zur Last gelegte Tat nach ihren gesetzlichen Merkmalen zu umschreiben; ferner sind die gestellten Anträge zu begründen. Gegenstand des Entscheides ist nach Art. 100 Abs. 1 StPO die Tat, wie sie im Überweisungsbeschluss umschrieben ist. Nicht im Überweisungsbeschluss enthal- 44 tene Tatsachen oder rechtliche Würdigungen, die sich zu Ungunsten von O auswirken können, hat ihm das Gericht vorzuhalten und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (Abs. 2).