Zutreffend ist jedoch der Vorwurf von O, das Protokoll enthalte die in Art. 16 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Parteianträge nicht. Diese Parteianträge sind jedoch im Entscheid BO 5/03 des Bezirksgerichts Oberegg vollständig enthalten. Diesbezüglich wird denn auch vom Angeklagten im Berufungsverfahren nichts bemängelt. Im Protokoll fehlen die vorgeschriebenen Parteianträge, und es leidet entsprechend unter einem Mangel. Mit dem den Parteien richtig und gesetzmässig zugestellten Entscheid wird diese mangelhafte Protokollierung im Sinne obiger Ausführungen jedoch geheilt und der Entscheid bleibt rechtsgültig.