Der nach der Behauptung des Angeklagten anlässlich der Verhandlung mündlich mitgeteilte Freispruch in Sachen P ergäbe sich aus den Urteilsberatungen des Gerichts, worüber im Sinne obiger Ausführungen kein Beweis abgenommen werden darf. Auch besteht für die Parteien kein Einsichtsrecht in darüber allenfalls angefertigte Notizen. Diese Behauptung erscheint im Übrigen völlig unglaubwürdig, hat doch der gleiche Gerichtspräsident das motivierte Urteil unterzeichnet und mit seiner Unterschrift insbesondere dessen inhaltliche Richtigkeit bestätigt.