biochemische Zusammenhänge im Zusammenhang mit Cannabisprodukten wurden zu Recht nicht ins Protokoll aufgenommen, da sie aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmungen keinerlei Einfluss auf die Urteilsfindung haben. O führt keine weiteren entscheidrelevanten Punkte auf, über welche er erstmals anlässlich der Gerichtsverhandlung Ausführungen gemacht habe, welche aber im Protokoll fehlten. Der nach der Behauptung des Angeklagten anlässlich der Verhandlung mündlich mitgeteilte Freispruch in Sachen P ergäbe sich aus den Urteilsberatungen des Gerichts, worüber im Sinne obiger Ausführungen kein Beweis abgenommen werden darf.