c) Der Bezirksgerichtsschreiber macht bei jeder Gerichtsverhandlung, so auch anlässlich derjenigen des Bezirksgericht Oberegg (BO 5/03) vom 27. Oktober 2003, handschriftliche Aufzeichnungen in ein Protokollbuch. Nach dem Editionsgesuch durch das Kantonsgericht hat er nach diesen Aufzeichnungen eine Abschrift auf dem Computer angefertigt und deren Wahrheitsgehalt unterschriftlich bestätigt. Der Vorwurf von O, es sei nachträglich ein Protokoll erstellt worden, trifft deshalb nicht zu. Allfällige Ausführungen des Angeklagten über biochemische Zusammen-