b) O rügt das vorinstanzliche Gerichtsprotokoll. Es sei nachträglich erstellt worden und gebe nur einen Bruchteil der anlässlich der Gerichtsverhandlung getätigten Ausführungen wieder. Insbesondere fehlten die Anträge der Parteien sowie sein gut halbstündiger Vortrag über die biochemischen Zusammenhänge von Alkaloiden. Ebenfalls stehe nicht im Protokoll, dass ihn der Gerichtspräsident anlässlich der Gerichtsverhandlung in der Sache P freigesprochen habe. Nach einem halben Jahr sei es auch absolut unmöglich, ein Protokoll zu rekonstruieren.