Die Vorschriften über die Anlage des Protokolls stellen an sich Gültigkeitsvorschriften dar und sind zwingender Natur. Ist die Anlage des Protokolls mangelhaft, der den Parteien zugestellte Entscheid aber in richtiger und gesetzmässiger Form mitgeteilt worden, so ist er rechtsgültig, selbst bei mangelhafter Protokollierung (Hauser/Schweri, GVG, § 143 N 6).