Die Urteilsberatung wird nicht protokolliert. Über die in der Beratung abgegebenen Voten der Richter werden keine Beweise erhoben, und es darf anhand des Protokolls nicht untersucht werden, ob die schriftliche Urteilsbegründung mit der mündlichen Beratung übereinstimme. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass ein Gerichtsmitglied oder ein Gerichtsschreiber sich für die Redaktion des Entscheids Notizen über den Gang der Beratung macht. Die Prozessparteien und Dritte haben indessen kein Recht auf Einsicht in derartige Beratungsnotizen (Hauser/Schweri, GVG, § 141 N 5). 43