Das Gerichtsprotokoll muss nicht sämtliche Parteiäusserungen enthalten, sondern kann sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Punkte beschränken (Hauser/Schweri, Strafprozessrecht, § 44 N 21). Parteianträge, Vergleich, Klagerückzug und Klageanerkennung sind im vollen Wortlaut ins Protokoll aufzunehmen, mündliche Ausführungen der Parteien jedoch nur insoweit, als sie zur Sache gehören und keine Wiederholung darstellen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, GVG, Zürich 2002, § 144 N 1).