Im strafrechtlichen Gerichtsverfahren wird ein fortlaufendes, heftartiges Protokoll geführt, in welches die Aussagen der Angeklagten ohne Verlesen aufgenommen werden (Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, N 567). Das Gerichtsprotokoll muss nicht sämtliche Parteiäusserungen enthalten, sondern kann sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Punkte beschränken (Hauser/Schweri, Strafprozessrecht, § 44 N 21).