Dadurch wird die Behörde gezwungen, auf die Innehaltung der Verfahrensvorschriften zu achten; insofern kommt dem Protokoll auch Garantiefunktion zu (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 44 N 21; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994 S. 296 f.).