a) Das Protokoll dient dazu, den Prozessstoff für die einzelnen Verfahrensabschnitte sicherzustellen. Der Richter muss z.B. wissen, was der Zeuge in der Untersuchung ausgesagt hat; dazu dient das Protokoll. Dies ist seine Gedächtnisfunktion. Daneben muss das Protokoll die Beachtung von Verfahrensvorschriften, z.B. die Belehrung des Zeugen über seine Wahrheitspflicht und die Straffolgen des falschen Zeugnisses, ausweisen. Dies ist die sogenannte Beurkundungsfunktion. Dadurch wird die Behörde gezwungen, auf die Innehaltung der Verfahrensvorschriften zu achten;