cc) Zusammenfassend überwiegt unter diesen Umständen das Interesse an der Rechtsbeständigkeit des einmal gefällten Urteils klar dasjenige an der Revision, da sich der Gesuchsteller die Folgen seiner in diesem Punkte nachlässigen Prozessführung selbst zuzuschreiben hat. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht 42 einzutreten. (Kantonsgericht, Abteilung Zivil und Strafgericht, Bescheid K 12/03 vom 3. Februar 2004; eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5P.108/2004 vom 16. Juni 2004 ab)