Es erscheint auch aus anderen Umständen nicht glaubwürdig bzw. zumindest nicht entschuldbar, dass der Gesuchsteller sich nicht rechtzeitig daran erinnern konnte, mit dem Mobiltelefon seiner Ehefrau telefoniert zu haben. Gemäss den Ausführungen von K war am Morgen der Schadensmeldung der Akku seines Mobiltelefons leer, so dass er es am Stromnetz aufladen musste. Er habe deshalb das Mobiltelefon seiner Ehefrau benutzt. Dabei musste er, nach eigenen Angaben zuerst die Nummer seines Bruders von seinem Mobiltelefon auf dasjenige seiner Ehefrau übertragen, bevor er damit telefonieren konnte.