Allerspätestens jedoch musste das Schreiben vom 11. November 2001, in welchem die Versicherung darauf hinwies, dass die Telefonabrechnung die Unstimmigkeit nicht behebt, zu einer intensiveren Suche nach weiteren Möglichkeiten des Beweises führen. Gerade dies hätte bei "zumutbarer Sorgfalt" in der Prozessführung nicht unterlassen werden dürfen.