Spätestens bei der Einreichung der Rechnung von A vom 18. Juli 2000, welche mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 der Versicherung übersandt wurde, musste man sich des Problems mit der Unstimmigkeit in der Zeitabfolge bewusst sein. Zudem konnte man erkennen, dass diese Problematik der Zeitabfolge ein Beweisthema darstellte. Allerspätestens jedoch musste das Schreiben vom 11. November 2001, in welchem die Versicherung darauf hinwies, dass die Telefonabrechnung die Unstimmigkeit nicht behebt, zu einer intensiveren Suche nach weiteren Möglichkeiten des Beweises führen.