Umso mehr muss dies gelten, da K ausdrücklich vor Kantonsgericht noch einmal gefragt wurde, ob er denn auch wirklich sicher sei, ausschliesslich nur über den einen Anschluss telefoniert zu haben, für welchen eine Abrechnung bei den Akten liege, was dieser explizit bejahte. Auch die lange Zeitdauer, seit der die Unstimmigkeit mit dem Telefonanruf schon bekannt ist, spricht gegen eine Zulassung von neuen Beweismitteln. Spätestens bei der Einreichung der Rechnung von A vom 18. Juli 2000, welche mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 der Versicherung übersandt wurde, musste man sich des Problems mit der Unstimmigkeit in der Zeitabfolge bewusst sein.