Es erscheint nämlich als zumutbar, wenn es um die Erhebung des Sachverhaltes geht, wer in einem gewissen begrenzten Zeitraum mit wem telefoniert hat, dass für alle möglichen damals potentiell benutzten Telefonanschlüsse die von den Telekommunikationsanbietern erstellten Abrechnungen überprüft werden. Wenn sich, entgegen der ursprünglichen Annahme des Gesuchstellers, erst nachträglich herausstellt, dass der fragliche Anruf über einen anderen Anschluss getätigt wurde, ist dies unbehelflich, da die besagten Telefonabrechnungen schon damals erhältlich waren.