247 N 4a). Neue Beweismittel kommen demnach nur in Frage, wenn sie nicht bekannt waren und auch nicht hätten bekannt sein können, somit nur in den allerseltensten Fällen, die an höhere Gewalt grenzen, nicht aber, wenn Urkunden irgendwo verborgen in einer Kanzlei liegen und keine Nachforschungen gemacht wurden (Lutz, Zivilrechtspflege, St. Gallen 1967, Art. 435). Die Rechtssicherheit gebietet, dass man es mit den Voraussetzungen streng nimmt, da sich eine obsiegende Partei grundsätzlich darauf verlassen können muss, dass es bei einem rechtskräftigen Entscheid bleibt (Lutz, a.a.O., Art. 435).