aa) Voraussetzung für eine Revision ist, dass wegen der verspäteten Entdeckung der Nova dem Gesuchsteller keine Vernachlässigung der Behauptungs- und Beweislast im früheren Verfahren vorzuwerfen ist. Zweifel an der Richtigkeit der gegnerischen Tatsachenbehauptungen muss er durch zumutbare Nachforschungen abzuklären versucht haben. Unsorgfältige Prozessführung ist nicht durch Zulassung eines Revisionsverfahrens zu belohnen. Revision ist jedenfalls zulässig bei entschuldbarem Irrtum des Gesuchstellers (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 293 N 7;