a) K macht unbestrittenermassen eine neue Tatsache geltend, indem er behauptet, der fragliche Telefonanruf an seinen Bruder, mit welchem er diesem den Diebstahl seines Autos mitgeteilt hat, sei mit einem anderen als dem ursprünglich aufgeführten Mobiltelefon erfolgt. Weiter legt er mit dem Rechnungsduplikat vom 18. August 2000 des Telekommunikationsanbieters A einen neuen Beweis vor.