2. Eine Partei kann im Sinne von Art. 284 Abs. 1 Ziff. 1 Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) insbesondere eine Revision verlangen, wenn sie neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen kann, welche ihr früher nicht zu Gebote standen oder die sie nicht kannte. Nach Art. 284 Abs. 2 ZPO wird auf ein Revisionsgesuch nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war.