Der Streitwert beträgt aufgrund dieser Eingabe mehr als Fr. 30'000.--, weshalb offensichtlich die Zuständigkeit des Bezirksgerichts und nicht diejenige des Bezirksgerichtspräsidenten gegeben ist. Da die sachliche Zuständigkeit bei Klageeinleitung fixiert wird, ist das Schreiben des R vom 15. Dezember 2003, mit welchem er seine Forderung auf Fr. 30'000.-- reduzierte, diesbezüglich ohne Belang. (Kantonsgericht, Urteil KE 3/04 vom 23. Februar 2004) Revision nach Art. 283 ff. ZPO Erwägungen: (…) 40