a) Massgeblicher Streitwert ist bei Leistungsklagen der objektive Wert der Leistungen, welche der Kläger mit der Klage fordert. Der Streitwert entscheidet über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte. Mit der Klageeinleitung werden der Streitwert und somit die sachliche Zuständigkeit des Gerichts fixiert (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, §°16 N 4; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 109 f.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, 4 N 95 und 102).