Bei höherem Streitwert entscheidet das Bezirksgericht als erste Instanz, wobei ein Vermittlungsverfahren vorgeht (Art. 40 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird im Sinne von Art. 50 ZPO bestimmt durch das klägerische Rechtsbegehren abzüglich des R vor Anhebung der Klage anerkannten Betrages.