(Kantonsgericht, Kommission für Entscheide in Strafsachen, Urteil KSE 1/04 vom 15. September 2004) 39 Kostenentscheid, Möglichkeit der Herabsetzung des Streitwertes Erwägungen: (…) 3. Der Bezirksgerichtspräsident ist gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO unter Vorbehalt des Weiterzuges an den Kantonsgerichtspräsidenten zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.--. Dabei findet kein vorgängiges Verfahren vor Vermittler statt (Art. 37 Abs. 2 Ziff. 5 ZPO).