FN 23; a.M. Oberholzer, Grundriss des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 526, unter Verweis auf GVP 1979 Nr. 35, allerdings basierend auf einer abweichenden gesetzlichen Grundlage). Auch im allgemeinen Verwaltungsrecht werden im Übergang zwischen Verwaltungs(rekurs)behörden und Verwaltungsgericht die Gerichtsferien grundsätzlich angewendet (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, N 905; Kölz/Bosshart/Röhl, VRG, Zürich 1999, § 11 N 13). Es erscheint deshalb gerechtfertigt im vorliegenden Fall die Gerichtsferien ebenfalls anzuwenden.