Gemäss Art. 70 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) stehen gesetzliche und richterliche Fristen während der Gerichtsferien still. Die Kommission für Entscheide in Strafsachen hat sich bisher nie zur Frage geäussert, ob die Gerichtsferien auch in diesem Beschwerdeverfahren, also im Übergang zwischen Straf- und Gerichtsbehörden Anwendung finden. Bei vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen gelten in anderen Kantonen nach überwiegender Lehrmeinung die Gerichtsferien auch für die Beschwerde gegen Einstellungsbeschlüsse (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Herisau 1992, Art.