richtsarchivalien zu bewirken, haben diese Fristen doch den Sinn, die berechtigten Geheimhaltungsinteressen beteiligter (Dritt-)Personen zu wahren. Zu bemerken bleibt, dass es sich bei der aufgeführten Verwandtschaft von D in keinem Falle um Personen der Zeitgeschichte handelt, bei welchen allenfalls von einem verminderten Schutz der Privatsphäre ausgegangen werden könnte. d) Zusammenfassend ist das Gesuch vom 3. Februar 2004, soweit es sich um die Akteneinsicht in Gerichtsarchivalien handelt, vollständig abzuweisen. (Kantonsgericht, Beschluss KE 24/04 vom 6. April 2004)