D hat keine Einwilligungen der aufgeführten noch lebenden Personen beigebracht. Bezüglich der verstorbenen Personen, die allenfalls als Parteien in Gerichtsverfahren verwickelt waren, gibt es ebenfalls keinerlei Hinweise, dass ihre Zustimmung aufgrund der Umstände angenommen werden könnte. D begründet ihr Gesuch mit ihrem privaten Interesse, im Rahmen der Ahnenforschung herauszufinden, ob und inwieweit ihre Vorfahren und Verwandten in gerichtliche Verfahren verwickelt waren. Dieses rein persönliche, nicht rechtliche Interesse von D vermag keine Ausnahmeerlaubnis zur Benützung gesperrter Ge- 38