Der Schutzbereich umfasst die Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen. In engem Zusammenhang mit dieser allgemeinen Meinungsfreiheit steht die Informationsfreiheit, das Recht jeder Person, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV). Wesentliche Bedeutung kommt der Informationsfreiheit insbesondere mit (rechtsgleicher und willkürfreier) amtlicher Information über die Verwaltungs- und Regierungstätigkeit zu (BGE 127 I 145 Erw. 4b).