bb) Zu prüfen bleibt das Gesuch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit als verfassungsmässig garantierten allgemeinen Grundrecht der freien Kommunikation (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV). Dieses stellt gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation ein subsidiäres Auffanggrundrecht dar. Die Meinungsfreiheit bedeutet das Recht jeder Person, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Der Schutzbereich umfasst die Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen.