diesfalls ist er davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann und keine öffentlichen Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen; die Akteneinsicht kann zudem einen engen Bezug zur persönlichen Freiheit und zum Schutz der Privatsphäre aufweisen, soweit Personendaten betroffen sind (BGE 127 I 145 Erw. 4a).