Das Gesuch kann damit nicht auf das verfassungsmässige Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) gestützt werden. Dieses garantiert den Parteien in hängigen Verfahren im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung im Sinne eines voraussetzungslosen Verfahrensrechts die Einsicht in die Akten. Der Anspruch gilt auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens zur Wahrung der Rechte von Betroffenen oder Dritten; diesfalls ist er davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann und keine öffentlichen Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen;