In den Fällen, welche einzig die Verwaltung betreffen, ist nach Art. 11 Abs. 2 Standeskommissionsbeschluss über das Landesarchiv die Standeskommission zuständig. Insoweit die Gesuchstellerin Einsicht in nicht durch gerichtliches Urteil abgeschlossene oder am Gericht pendente Straf- oder Fürsorgefälle beantragt, kann mangels Zuständigkeit auf das Gesuch nicht eingetreten werden.