Der Kantonsgerichtspräsident kann in sinngemässer Anwendung von Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 dieses Beschlusses die Erlaubnis zur Benützung gesperrter Archivalien erteilen. Beim Entscheid sind öffentliche und schützenswerte private Interessen zu berücksichtigen. a) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten zur Aktenherausgabe erstreckt sich lediglich auf Gerichtsakten, d.h. Dossiers, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angelegt wurden.