Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. d Standeskommissionsbeschluss über das Landesarchiv enthält dieses insbesondere das Archiv der Gerichte. Die dem Landesarchiv übergebenen staatlichen Archivalien sind nach Art. 11 Abs. 1 dieses Erlasses während einer Sperrfrist von 50 Jahren seit der letzten Aufzeichnung eines Geschäftes für private Benutzer nicht zugänglich. Für Schriftgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt eine Sperrfrist von 90 Jahren. Der Kantonsgerichtspräsident kann in sinngemässer Anwendung von Art. 4 Abs. 3 i.V.m.