Blattes 2 angefochten. Die Tatsache, dass die Erblasserin diese eigenhändige letztwillige Verfügung in der Erbschaftslade deponiert hatte, somit an einem Ort, wo sie sicher war, dass es von niemandem vor ihrem Ableben gelesen werden kann, lässt darauf schliessen, dass die Erblasserin frühere Dokumente, die denjenigen im Banktresor widersprechen, nicht mehr als gültig betrachtet haben wollte (vgl. auch Druey, a.a.O, § 12 N 8). (Bezirksgericht Appenzell, Urteil B 9/02 vom 17. März 2004) Akteneinsicht zum Zwecke der Ahnenforschung (Art. 18 Abs. 1 GOG) Erwägungen: (…)