Die Erblasserin bringt damit zum Ausdruck, dass andere Testamente, die den im Bankfach der Bank B deponierten letztwilligen Verfügungen widersprechen, nicht gültig sind. Dieselbe Auslegung des Erbschaftsamts (bekl.act. 90), nämlich dass diejenige Variante des Blatts 2 der nämlichen Verfügung gelte, in welcher der Willensvollstrecker, dessen Frau und die Nachbarn P eingesetzte Erben sind, wurde überdies von der Institution E nicht innert der einjährigen Frist zur Durchsetzung der sie begünstigenden Variante des 36