O., § 9 N 62 f.). Ein in der Verfügung wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommener Wille des Erblassers ist rechtlich zu beachten (Weimar, Berner Kommentar, a.a.O., 14. Titel. Die Verfügungen von Todes wegen - Einleitung N 71). In einer späteren eigenhändigen letztwilligen Verfügung, welche beim Erbschaftsamt im Depot lag, stellt die Erblasserin ausdrücklich fest, dass ihre letztwillige Verfügung vom 8. September 1994 im Bankfach der Bank B deponiert sei und es ihr persönlicher letzter Wille sei.